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Landesförderung Hessengeld
Um den Traum vom Eigenheim zu verwirklichen, bietet das Land Hessen in Zusammenarbeit mit der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen im Rahmen des Sofort-Programms „11+1 für Hessen“ das Hessengeld an. Mit dem Hessengeld werden erstmalige Immobilienerwerber hinsichtlich der anfallenden Grunderwerbsteuer mit einem nicht zurückzuzahlenden Zuschuss entlastet.
Alle notwendigen Informationen zum Hessengeld bekommen Sie von mir, oder auf der Homepage von finanzen.hessen.de
Maklerprovision und Bestellerprinzip:
Wer bezahlt den Makler?
Ein Immobilienmakler, welcher Häuser, Wohnungen und/oder Grundstücke sowohl an Privatleute als auch an Gewerbetreibende vermittelt, erhält für jeden erfolgreichen Vertragsabschluss eine Provision.
Diese Maklerprovision, auch Maklercourtage genannt, ist sein Gehalt und wird ausgezahlt, sobald der Kauf- oder Mietvertrag zwischen Verkäufer und Käufer beziehungsweise Vermieter und Mieter abgeschlossen wurde.
Die Neuregelungen der Maklergebühren legen fest, dass derjenige die Maklerprovision zahlt, der auch den Makler beauftragt. Damit werden Käufer entlastet, die bei einem Hausverkauf nach bisheriger Regelung die Maklergebühren tragen mussten, obwohl der Verkäufer den Makler beauftragt hatte.
Nach der Neuregelung gibt es zwei Varianten:
- Käufer und Verkäufer vereinbaren einen Doppelprovision mit dem Makler: Vertritt der Makler sowohl den Käufer als auch den Verkäufer derselben Immobilie, handelt es sich um eine Doppelprovision. Der Makler kann in diesem Fall die Maklerprovision nur zu gleichen Teilen abrechnen. Fordert er beispielsweise 3 % Maklergebühren vom Verkäufer, muss der Käufer auch nur 3 % Maklerprovision bezahlen.
- Der Makler vereinbart entweder mit dem Käufer oder mit dem Verkäufer eine Provision: Im Regelfall wird ein Makler von nur einem Auftraggeber bestellt, meist ist das der Verkäufer einer Immobilie. Er ist dazu verpflichtet, nach erfolgreichem Vertragsabschluss, die Kosten der Courtage zu tragen.
Gibt es einen Alleinauftrag, also vereinbart entweder nur der Verkäufer oder nur der Käufer einen Vertrag mit dem Makler, können bis zu 50 % auf die andere Partei abgewälzt werden. Das ist in § 656 d BGB geregelt. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber, beispielsweise der Verkäufer, mindestens noch 50 % der Maklergebühren zahlt. Er darf folglich nur maximal 50 % auf den Käufer abwälzen. Ist er mit der anteiligen Kostenübernahme einverstanden, wird es im Kaufvertrag notiert.
Den größten Vorteil durch die Neuregelungen 2020 haben Immobilienkäufer durch die finanzielle Entlastung, da sie seit Dezember 2020 nur noch maximal 50 % der Maklerprovision zahlen müssen. Vor allem jungen Menschen und Familien soll so die Bildung von Wohneigentum erleichtert werden. Vor der Neuregelung war es möglich, dass der Verkäufer einen Makler beauftragt, die Maklergebühr jedoch zu 100 % auf den Käufer abgewälzt werden konnten.